Es folgen Infos vom Kindergarten Geinberg

Entschuldigungsformular für Schulanfänger bei Krankheit

Entschuldigung.docx
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Es folgen Merkblätter usw. des Kindergarten und Hortreferates

Kindergartenpflicht – MERKBLATT

 

 

Hintergrund für die Einführung der Kindergartenpflicht ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in

institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Zielsetzung dieser Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 1 ist es, allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten. Rechtsgrundlage in Oberösterreich ist die Novelle zum Oö. KBG, LGBl. Nr. 59/2010.

 

Kindergartenpflicht:

Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die vor dem

1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr

schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt.

 

Ausnahmen:

- Kinder, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen oder

- Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind

(freiwilliger Besuch zulässig).

 

Beginn und Ende:

- Beginn: 2. Montag im September.

- Ende: Beginn der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Oö. Schulzeitgesetz.

 

Hinweis:

Keine Kindergartenpflicht an schulautonomen freien Tagen und in gesetzlichen Schulferien.

 

Gerechtfertigtes Fernbleiben:

- Bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern;

- bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie);

- bei urlaubsbedingter Abwesenheit max. 5 Wochen an denen Kindergartenpflicht besteht.

 

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu

benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.

 

Abmeldung:

- Kindergartenpflichtige Kinder können unter folgenden Voraussetzungen vom Besuch

eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der

Landesregierung abgemeldet werden, wenn

- ihnen der Besuch auf Grund einer schweren Beeinträchtigung oder aus

medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann oder

- wenn durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern

bzw. Tagesvätern eine dem Leitfaden gemäß Art. 2 Z. 6 der Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG und den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und

Betreuung sichergestellt ist.

 

Link: www.bmwfj.gv.at > Familie > Kinderbetreuung > Gratiskindergarten und

verpflichtender Besuch > Modul für das letzte Jahr in elementaren

Bildungseinrichtungen > Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt

 

- Die Landesregierung hat innerhalb 1 Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die

oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

- Sollten die Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens

oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben.

 

Mitteilung bei Verletzung der Kindergartenpflicht:

- Die Landesregierung teilt der Bezirksverwaltungsbehörde jene Kinder mit, die trotz

bestehender Kindergartenpflicht keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen.

- Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde jene kindergartenpflichtigen

Kinder zu melden, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die gesetzliche

Mindestanwesenheit unterschreiten.

 

Sanktionen:

Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 220,- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen

Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

 

Aufgabe des Kindergartens / der bewilligten Sonderform gemäß § 23 Oö. KBG

 

Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße

Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung

im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die

Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

Aktuelle fachliche Grundlage BildungsRahmenPlan + Modul für die 5-Jährigen.

 

Link: www.bmwfj.gv.at > Familie > Kinderbetreuung > Gratiskindergarten und verpflichtender

Besuch > Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen >

Bundesländerübergreifender BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen

sowie Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen

Pädagogisches Konzept gemäß § 5 Oö. KBG

 

Im pädagogischen Konzept ist darzustellen, wie die Förderung der Schulfähigkeit unter

Berücksichtigung der didaktischen Prinzipien und der frühkindlichen Lernformen und unter

Ausschluss schulartigen Unterrichts erfolgen soll.

 

Das pädagogische Konzept ist auf den aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften,

insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung

abzustimmen.

 

Aufgaben der Eltern

 

1. Die gesetzliche Verbindlichkeit der allgemeinen Kindergartenpflicht ist analog zur

Schulpflicht auszulegen. Ein tageweiser oder zeitlich flexibler Besuch ist auf Grund

der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

2. Die Kindergartenpflicht kann nur in einem Kindergarten oder nur in einer bewilligten

Sonderform gemäß § 23 Oö. KBG erfüllt werden.

Der Besuch von zwei oder verschiedenen Einrichtungen (Splitting) ist

ausgeschlossen (Analogie zum Schulbesuch).

Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein kindergartenpflichtiges Kind,

entsprechend der in der Kindergartenordnung festgelegten Anwesenheitszeit

pünktlich und regelmäßig besucht.

 

 

(Merkblatt vom Elternabend Juli 2010)

 

 

 

 

Wie wird mein Kind

 

 

schulfähig?

 

 

Die folgenden Gedanken sollen Hilfen und

 

 Denkanstöße sein, wie Sie Ihrem

 

Schulanfänger zu einem positiven

 

 Schulstart verhelfen können.

 

 

Vom neugierigen Kind zur guten Schülerin / zum guten Schüler

 

Darf Ihr Kind neugierig sein? Darf es Fragen stellen, auf die Sie eine ehrliche Antwort geben? Darf es kritisch sein? Wenn ja, dann legen Sie den ersten Grundstein für eine positive Schullaufbahn. Geistige Wachheit ist nämlich eine wichtige Bedingung erfolgreichen Lernens. Forschen Sie daher mit Ihrem Kind! Schauen Sie gemeinsam in Büchern nach, um eine Antwort auf eine Frage zu

erhalten! Verlocken Sie Ihr Kind, Bilderbücher genau anzuschauen! Lesen Sie Ihrem Kind regelmäßig vor! Kinder, die

sich sprachlich ausdrücken können, haben nämlich auch Startvorteile beim Lesenlernen.

 

 

Spielen ist für Kinder eine grundlegende Form des Lernens.

Von der Körperbeherrschung zum Schreiben

Neuere Forschungsergebnisse zeigen, dass Vorschulkinder mitunter gravierende Mängel in der Motorik aufweisen. Darf Ihr Kind auf einem Baumstamm balancieren? Traut es sich zu rutschen, zu schaukeln? Kann es frei mit einem Roller oder Rad fahren? Darf Ihr Kind mit verschiedenen Materialien bauen, mit unterschiedlichen Knetmaterialien formen, mit Fingerfarben, Borstenpinseln und dicken Stiften malen und zeichnen und lassen Sie auch kreative Lösungen zu? Darf es mit einer qualitätsvollen und der Kinderhand angepassten Schere schneiden? Kann es einen Ball werfen und fangen?

Wenn ja, dann wird Ihr Kind auch die Anforderungen des Schreibens bewältigen.

 

 

Respektieren Sie die bevorzugte Hand Ihres Kindes. Vom Ich zum Wir

 

Schule verlangt von jedem Kind die Bereitschaft, mit anderen zusammenzuarbeiten. Diese Bereitschaft wird besonders im gemeinsamen Tun und Gemeinschaftsspiel gefördert. Darf Ihr Kind beim Kochen mithelfen, beim Einkauf mitentscheiden, bei einer Diskussion über die nächste Wanderung mitreden? Darf Ihr Kind Freunde einladen und mit diesen spielen? Mischen Sie sich bei einem Streit nicht gleich ein, um den Kindern eine Chance zu geben, eigenverantwortlich Lösungen für ihren Konflikt zu finden? Werden in Ihrer Familie gemeinsam Regeln aufgestellt, aber auch verändert, wenn es sinnvoll und notwendig ist? Wenn ja, dann wird Ihr Kind auch die Anforderungen des Zusammenlebens in der Schule bewältigen.

 

Junge Kinder – also im Herbst geborene – besser später als zu früh einschulen.

Waldemar Feiner