Es folgen Merkblätter usw. des Kindergarten und Hortreferates

Rechte und Pflichten der Eltern - im Allgemeinen und im Hinblick auf die Kindergartenpflicht

Rechte der Eltern:

Grundlagen

Oö. KBG LGBl. Nr. 39/2007, Novelle zum Oö. KBG, LGBl Nr. 43 /

2009, Vereinbarung gem. § 15a B-VG

 

§ 4 Abs. 1 Oö. KBG:

  • Recht darauf, dass die Aufgaben im Kindergarten entsprechend den
    gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden.

 

Art. 4 Z 4 der Vereinbarung gem. § 15 a B-VG

  • Recht auf gerechtfertigtes Fernbleiben vom Kindergarten bei Kindergartenpflicht
    im Ausmaß von insgesamt maximal drei Wochen im Arbeitsjahr, zusätzlich zu den Ferien des Schuljahres.

 

  • Recht auf häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen
    Kindes in Analogie zu § 11 Schulpflichtgesetz.

 

§ 5 Abs. 3 Oö. KBG:

  • Recht auf Einsichtnahme in das pädagogische Konzept.

 

§ 12 Abs. 4 Z 1 Oö. KBG:

  • Recht auf schriftliche Mahnung, vor Widerruf der Aufnahme des Kindes,
    wenn die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung nicht erfüllen.

 

§ 12 a der Novelle zum Oö. KBG:

  • Recht auf einen Betreuungsplatz im Kindergarten bei Kindergartenpflicht
    eines Kindes, wobei

 

- kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Kindergarten besteht

- bei definitiv festgestelltem Bedarf sind gemeindeübergreifende Lösungen

anzustreben.

 

§ 15 Oö. KBG, LGBl. Nr. 39/2007:

  • Recht auf regelmäßigen Austausch zwischen Pädagog/inn/en und Eltern.
    Mindestens 1 x pro Arbeitsjahr ein Elterngespräch mit Schwerpunkt:
    "Entwicklung des Kindes".

 

§ 15 Abs. 3 Oö. KBG:

  • Recht auf Einbringen der Vorstellungen bei der Festlegung der Öffnungszeiten,
    der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger
    festgelegten Art und Weise.
  • Recht auf Aushändigung der Kindergartenordnung bzw. anderer schriftl.
    Vereinbarungen (zB. Fahrplan für den Kindergartentransport…).

 

§ 15 Abs. 3 Oö. KBG:

  • Recht auf Abhaltung einer Elternversammlung unmittelbar nach Beginn
    eines Arbeitsjahres im Kindergarten.

 

§ 15 Abs. 4 Oö. KBG:

  • Recht auf Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen bei einem
    Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe.

 

§ 15 Abs. 5 Oö. KBG:

  • Recht auf Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die
    Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern
    gegenüber dem Rechtsträger.
    Die Organisation und der Wahlmodus sind in Eigenregie durch die Eltern
    festzulegen.
    Das Ergebnis der Wahl wird dem Rechtsträger und der Kindergartenleitung
    mitgeteilt.

 

Pflichten der Eltern:

Grundlagen

Oö. KBG LGBl. Nr. 39/2007, Novelle zum Oö. KBG, LGBl Nr. 43 /

2009, Vereinbarung gem. § 15a B-VG

 

§ 3 b der Novelle zum Oö. KBG:

  • Pflicht der Eltern, den regelmäßigen Besuch des Kindes zur Erfüllung der
    Kindergartenpflicht an fünf Tagen pro Woche und je vier Stunden / Tag zu
    gewährleisten.

 

Aufgrund der Vereinbarung in der Kindergartenordnung:

  • Pflicht zum Erbringen eines Nachweises bei Verhinderung des Kindes
    (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) in Form von

 

1. telefonischer Verständigung

2. schriftlicher Entschuldigung

3. ärztlichem Attest bei ansteckenden Krankheiten.

 

§ 12 Abs. 2 Oö. KBG, LGBl. Nr. 39/2007

  • Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Besuchszeit im Kindergarten
  • kindergartenpflichtige Kinder - 20 Std. / 5 Tage / Woche
  • analog zum Schulbesuch muss die Anwesenheitszeit der kindergartenpflichtigen
    Kinder im Kindergarten auf den Vormittag festgelegt werden
  • bei mehrfachem, ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Kindergartenbesuch
    - ohne entsprechende Entschuldigung kann die Jugendwohlfahrt verständigt
    werden
  • jüngere Kinder: Möglichkeit des Widerrufs der Aufnahme
  • wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte
    Öffnungszeit des Kindergartens
  • die Festlegung von konkreten Abholzeiten außerhalb der Kernzeit von 8.30
    Uhr bis 12.00 Uhr bzw. individuelle Vereinbarungen sind möglich.

 

§ 12 Abs. 2 Oö. KBG:

  • Der Besuch eines Kindes im Kindergarten kann mit Zustimmung des
    Rechtsträgers auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die
    Aufgabenerfüllung gesichert ist (zB. nur am Vormittag bei ganztäg.
    Öffnungszeit).

 

§ 13 Abs. 2 Oö. KBG:

  • Pflicht zur Sicherstellung durch die Eltern, dass ihr Kind insgesamt an
    mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen
    durchgehend Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.
  •  

§ 15 Abs. 2 Oö. KBG:

  • Pflicht der Eltern, mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten
    und die bei der Aufnahme des Kindes bzw. in der Kindergarten- bzw. Hortordnung
    festgelegten Pflichten einzuhalten
  • Teilnahme der Kinder an der logopädischen Reihenuntersuchung, (sofern
    die schriftliche Zustimmung durch die Eltern erteilt wurde).

Aufgrund der Vereinbarung in der Kindergartenordnung:

  • Bei Abmeldung eines Kindes vom Kindergartenbesuch, für das
    Elternbeiträge zu leisten sind, ist die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist
    zum nächsten Monatsersten einzuhalten.